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   BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56   

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BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56 (https://dejure.org/1957,20)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1957 - VI C 63.56 (https://dejure.org/1957,20)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1957 - VI C 63.56 (https://dejure.org/1957,20)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 275
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59

    Rechtsmittel

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]) ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn des Beamten ergeben können.

    Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].

    Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 - vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen).

    Die an diese das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung zum Oberinspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei der späteren Beförderung des Klägers zum Postamtmann im Jahre 1941 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]).

    Diese Ausführungen könnten den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht nicht genügend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hätte, nach der es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe ausschlaggebend geworden sind (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29 und BVerwGE 5, 275 [277]).

  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 40.57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]geprüft, ob die umstrittenen Beförderungen des Klägers zum Postamtmann, Postrat, Oberpostrat und zum Oberpostdirektor aus sachlichen Beweggründen oder überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind.

    Denn wenn es auch in erster Linie auf die letzte Rechtsstellung des Beamten ankommt, so wird es zur Erforschung der Beweggründe der Ernennungsbehörde, welche dem Beamten diese Rechtsstellung eingeräumt hat, in der Regel geboten sein, Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Beamten zu halten und auf diese Weise festzustellen, ob er schon vor dem letzten Ernennungs- oder Beförderungsakt aus politischen Gesichtspunkten bevorzugt, befördert worden ist und ob derartige Gründe bei der späteren Gestaltung seiner Laufbahn fortgewirtk haben (vgl. BVerwGE 2, 10 [19] 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275, 8, 296 [301]).

    Bei der Überprüfung der Laufbahn des Klägers nach 1933 hat das Berufungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278, 279] 8, 303 [307]) - auch die tatsächliche Vermutung herangezogen, daß die für die Betrauung des Klägers mit dem wichtigen Posten eines Personalbürovorstehers maßgebenden politischen Motive auch bei den nachfolgenden Beförderungen fortgewirkt haben, im angefochtenen Urteil ist nicht verkannt, daß diese tatsächliche Vermutung sich sowohl auf eine frühere Ernennung oder Beförderung als auch auf einen anderen beamtenrechtlichen Vorgang, wie hier auf die Versetzung des Klägers zur Reichspostdirektion nach Köln und auf seine aus politischen Gründen erfolgte Beauftragung mit der neu geschaffenen wichtigen Stelle eines Personalbürovorstehers, gründen kann (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56 -, vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -).

    Ob die streitigen Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, ist im übrigen eine Frage der tatsächlichen Würdigung, wobei die Eigenschaft des Klägers als "alter Kämpfer" bereits ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Überwiegen politischer Beweggründe in seiner Laufbahn nach 1933 darstellt (vgl. BVerwGE 5, 275; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]).

  • BVerwG, 02.02.1967 - VI B 11.66

    Vorliegen einer die (materielle) Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angegriffene Urteil nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1960 - BVerwG VI B 38.60 - und den Urteilen vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - (DVBl. 1956 S. 335 ), vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - (BVerwGE 5, 275) und vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 - (BVerwGE 8, 296) ab.

    Das Berufungsgericht nimmt dabei Bezug auf BVerwGE 5, 275 und die Urteile vom 22. Juni 1960 - BVerwG VI C 341.57 - und vom 10. Oktober 1963 - BVerwG II C 46.61 -.

    Es begründet jedoch in demselben Satz diese "Vermutung" damit, die Tatsache, daß Adam W. seit dem 1. September 1929 zum Kreis der "alten Kämpfer" gehört habe und von 1930 bis 1933 das einzige der NSDAP angehörige Stadtratsmitglied gewesen sei, bilde ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß seine Ernennung überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sei, und verweist hierzu auf BVerwGE 5, 275; 8, 2 [BVerwG 05.05.1958 - IV C 175/56]96. Hinzu komme, daß Adam W. von Seiten der NSDAP für das Amt des Bürgermeisters vorgeschlagen worden sei.

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 5, 275) davon ausgegangen, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, daß die bei einer Ersternennung (hier Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister) überwiegend wirksam gewordenen politischen Beweggründe bei einer späteren darauf aufbauenden weiteren Ernennung überwiegend wirksam geblieben seien.

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